Information zu Mietvertrag ordentliche fristgerechte Kündigung durch Mieter kündigen
Die Formulierungen können in Bezug auf die Personen auf Mieter-/Vermieterseite angepasst werden (Einzahl, Mehrzahl, weiblich, männlich).
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt immer drei Monate (§ 573c I BGB). Vertraglich können die Parteien, allerdings nur zugunsten des Mieters, eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren (§ 573 IV BGB). Wird Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen, kann gleichfalls eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (z.B. Vermietung an einen Montagearbeiter, Kündigungsfrist z.B. 14 Tage).
Die Kündigungserklärung ist bis zum 3. Werktag eines Monats zu erklären und muss dem Vermieter zugehen. Bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen, ist der Samstag als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt (BGH Az. VIII ZR 206/04).
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von jedem Mieter handschriftlich unterzeichnet werden. Wer Mietpartei ist, ergibt sich aus der Bezeichnung im Mietvertrag. Mündliche Kündigungen oder solche per e-mail, SMS oder Telefax sind unwirksam. Eine Begründung braucht der Mieter nicht anzugeben.
Stehen auf Seiten des Vermieters mehrere Personen, sind diese allesamt anzusprechen. Ehepaare können als Ehepaar "Horst und Mona Meier" angesprochen werden. Wohnen oder leben diese nicht zusammen, empfiehlt sich, die Kündigung gegenüber jedem Vermieter einzeln zu erklären.
Wichtig ist, dass der Mieter im Streitfall den Zugang der Kündigungserklärung nachweisen kann. Insoweit empfiehlt sich die persönliche Übergabe gegen Quittung, Übergabe durch einen Boten oder ein Einschreibebrief.