Mietvertrag außerordentliche fristlose Kündigung durch Mieter kündigen

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Max Mustermann
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Information zu Mietvertrag außerordentliche fristlose Kündigung durch Mieter kündigen

Begründungsalternativen:

a. Es scheint Ihnen unmöglich zu sein, uns die Wohnung vertragsgemäß zum vereinbarten Einzugstermin zu überlassen, da der Vormieter den Auszug verweigert / die Wohnung nach wie vor voller Hausrat des Vormieters ist / wir erst jetzt erkannt haben, dass Küche und Bad verschimmelt sind ...

b. Zur Begründung verweisen wir darauf, dass Sie es nicht bewerkstelligt haben, das als Schlafzimmer vorgesehene Zimmer absprachegemäß vom Schimmel zu befreien (BGH VIII ZR 182/06). Die Zustände sind unzumutbar. / Oder: Sie haben in unserer urlaubsbedingten Abwesenheit mit Bauarbeiten begonnen, so dass wir auf absehbare Zeit die Wohnung nicht mehr zumutbar benutzen können.

c. Wir haben festgestellt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene Fläche um mehr als zehn Prozent unterschreitet (BGH VIII ZR 142/08).

Das ist auch wichtig zu wissen

Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird (§ 543 II 1 Nr. 1 BGB) oder der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Mieters verbunden ist (§ 569 I BGB). Der Mangel muss den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. In diesen Fällen wird unterstellt, dass die Situation für den Mieter unzumutbar ist. In anderen Fällen sollte die Frage der Unzumutbarkeit zusätzlich geprüft werden.

Die fristlose Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, es sei denn, der Vermieter hatte den Mangel arglistig verschwiegen.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer sonstigen Pflicht aus dem Mietvertrag, muss der Mieter den Vermieter unter genauer Angabe der Beanstandung und Fristsetzung zur Abhilfe (defekte Heizung im Winter) oder Unterlassung (z.B. Wohnung nicht unerlaubt zu betreten) auffordern (§ 543 Abs.3 S.1 BGB). Die Abhilfefrist entfällt, wenn die Situation nicht zu bereinigen ist oder der Vermieter erkennbar Abhilfe verweigert.

Die Kündigung muss umgehend erfolgen. Im Grundsatz ist von zwei Wochen auszugehen.

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