Information zu ADAC Automobilclub Mitgliedschaft kündigen
- Wie kann ich meine ADAC Mitgliedschaft kündigen?
- Wie sehen die Kündigungsfristen aus?
- Gibt es Sonderkündigungsmöglichkeit?
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die zweifellos sicherste und empfehlenswerteste Methode ist das Einschreiben mit Rückschein. Die Mitteilung zur Beendigung der Mitgliedschaft kann jedoch auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen. In diesen Fällen sollten Sie jedoch auf jeden Fall eine Kündigungsbestätigung anfordern. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie auf der Homepage des ADAC.
Eine telefonische Kündigung ist nicht möglich.
Ihre schriftliche Kündigung kann beispielsweise wie folgt verfasst werden:
Kündigung meiner Mitgliedschaft zum …....
Mitgliedsnummer:
Hiermit kündige ich meine ADAC-Mitgliedschaft fristgerecht zum.....
Gleichzeitig widerrufe ich hiermit die Ihnen seinerzeit erteilte Einzugsermächtigung zum....
Ich bitte um eine entsprechende Kündigungsbestätigung und verbleibe......
Unterschrift
Der Widerruf der Einzugsermächtigung ist wichtig und aus diesem Grund fließt der entsprechende Satz in den Kündigungstext ein.
Sollten Ihnen die Vertragsunterlagen nicht mehr vorliegen und Ihnen die Kündigungsfrist nicht bekannt sein, können Sie auch alternativ "zum nächst möglichen Termin" kündigen.
Der ADAC weist auf seinen Mitgliedskarten darauf hin, dass diese nach Beendigung der Mitgliedschaft zurück zu geben sind. Bitte senden Sie in Folge dessen Ihre Karte nach Ablauf der dreimonatigen Frist an den ADAC zurück.
Wie sehen die Kündigungsfristen aus?
Die Mitgliedschaft endet immer am Ende des Beitragsjahres, d. h. wenn Sie Ihren Vertrag am 05. Mai abgeschlossen haben, ist dieser auch zum 05. Mai des Folgejahres kündbar. Die Kündigung muss jedoch spätenstens drei Monate vor Ablauf des Beitragsjahres beim ADAC eingehen, im vorgenannten Beispielfall wäre dies der 05.Februar des laufenden Jahres.
Gibt es Sonderkündigungsmöglichkeit?
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur in Ausnahmefällen, d. h. bei einer nicht zumutbaren Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses. Eine Beitragserhöhung ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, da hier die Beitragsordnung des Vereins greift und die Vereinsverantwortlichen über den Beitrag auf den Hauptversammlungen abstimmen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod endet diese auf Antrag eines Erben oder Angehörigen am Ende des Sterbemonats.