Die Widerspruchsrechte beim Antrag

Gemäß § 8 Abs.4 VVG kann eine abgeschlossene Krankenversicherung innerhalb einer 14-tägigen Frist widerrufen werden. Entscheidend ist hier die rechtzeitige Absendung des Widerrufes und nicht der Zeitpunkt des Zugangs beim Versicherer.

Sobald aber die erste Prämie geflossen ist, kann das Widerspruchsrecht erloschen sein. Deshalb versuchen die Versicherungsvermittler, bei Unterschrift auf dem Antrag den ersten Beitrag per Verrechnungsscheck oder in bar mitzunehmen. Denn, wenn man sich auf diese Form der Abwicklung einlässt, verwirkt die Möglichkeit des Widerrufs.

Erweitertes Recht auf Widerruf bei Antragsstellung

Wenn der zukünftige Versicherungsnehmer nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht per Unterschrift bestätigt hat, so ist noch ein Widerspruch sogar nach 30 Tagen nach der ersten Prämienzahlung durchführbar. Bei Widerspruch kommt kein Vertrag zustande und der Versicherungsnehmer erhält eine eventuell bereits gezahlte Prämie wieder zurück.

Die Widerspruchsrechte nach dem postalischen Erhalt des Versicherungsscheines

Wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungspolice erhalten hat, kann dieser dem bereits dann rechtsgültigen Vertrag innerhalb einer 14tägigen Frist widersprechen. Entscheidend für die Frist ist das Erstellungsdatum, dass in der Police eingedruckt ist (plus 1 bis 2 Tage für den Postweg).

Deshalb sollte der Versicherungsnehmer auf jeden Fall auch den Briefumschlag aufbewahren. Hier ist das Datum des Poststempels wegen dem Postweg von großer Bedeutung.

Verlängerte Widerspruchsfrist bei Nichteinhaltung verschiedener Vorgehensweisen

Der Versicherungsvermittler muss darauf hinweisen, wie sich steigende Behandlungskosten auf die Beiträge auswirken können. Zudem muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer die Beitragsentwicklung in einem Produktinformationsblatt aufzeigen.

Der Versicherungsvermittler muss dem Versicherungsnehmer vor Unterschrift des Vertrages die Versicherungsbedingungen und das Produktinformationsblatt aushändigen und erklären. (§10 a VAG).

Wenn einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, verlängert sich das Widerspruchsrecht auf ein Jahr, gerechnet ab der ersten Prämienzahlung (§ 5 a Abs.2 VVG). Diese Regelung von einem Jahr gilt auch, wenn in der Versicherungspolice nicht über das Widerspruchsrecht schriftlich informiert wurde.

Wenn der Versicherer sofortigen Versicherungsschutz gewährt, kann auf die sofortige Überlassung der vollständigen Vertragsunterlagen verzichtet werden. Aber bei der Übergabe des Versicherungsscheines sind diese Unterlagen spätestens an den Versicherungsnehmer zu übergeben, wenn er es wünscht (§ 5a Abs. 3 VVG).

Die Abwicklung

Der Formulierung des Widerspruches muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Postweg beim Erhalt der Versicherungsunterlagen mit berücksichtigt wird (wie bereits beschrieben) und dass der Brief so rechtzeitig abgeschickt wird, dass er noch innerhalb der entsprechenden Frist beim Versicherungsunternehmen eintrifft.

Wenn alles diese Punkte erfüllt werden, steht einem Widerspruch nichts mehr im Wege.

 

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