Information zu Pasewalker Zeitung Abonnement kündigen
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I. Form der Kündigung
Eine Kündigung ist nur schriftlich möglich. Damit man dabei keine Beweisschwierigkeiten hat und den Zugang beweisen kann, sollte man dies am Besten per Einschreiben mit Rückschein machen. Die Kündigung ist an die Kurierverlags GmbH & Co. KG, Friedrich-Engels-Ring 29 in 17033 Neubrandenburg zu richten.
II.Kündigungsfrist
In den Vertragsbedingungen der Pasewalker Zeitung des Nordkuriers iist festgelegt, dass die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende beträgt. Sonderkündigungsrechte sind dort nicht vorgesehen.
Allerdings bleibt hier das in § 314 BGB geregelte Recht zur auérordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen unberührt. Im § 314 BGb ist hierzu folgendes bestimmt: Ein Dauerschuldverhältnis(und damit auch ein Zeitungsabo) kann von jeder der beiden Vertragsparteien fristlos gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn es dem betreffenden Teil auch bei Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis noch bis zum vereinbarten Vertragsende bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Allerdings ist bei einer Vertragspflichtverletzung, wie zum Beispiel durch eine Nicht- oder Schlechtlieferung, erforderlich, dass man die Gegenseite abzumahnt und ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Nachlieferung setzt. Erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Vertrag fristlos gekündigt werden. Zudem kann Der Berechtigte auch nur innerhalb einer entsprechenden Frist nach der Kenntniserlangung von den die betreffende Kündigung begründenden Umständen die Kündigung aussprechen. Derartige Gründe können bei einer Zeitung zum Beispiel in häufigen oder dauerhaften Lieferschwierigkeiten liegen. Auch wenn man etwa wegen des Alters oder einer Krankheit die Zeitung nicht lesen kann, ist eine außerordentliche Kündigung denkbar. Ob solche Umstände vorliegen, das muss immer im betreffenden Einzelfall beurteilt werden. Am besten sollte man aber mit dem Verlag über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages verhandeln.
Allerdings ist es in diesem Fall so, dass bei einer derartig kurzen Kündigungsfrist(vier wochen zum Monatsende) an das Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche Kündigung sehr hohe Anfordeungen zu stellen. Denn es sind kaum Fälle denkbar, in denen man die vierwöchige Frist nicht abwarten kann. Dies kann höchstens bei Lieferschwierigkeiten gelten. Bei allen anderen Dingen muss man die vierwöchige Frist abwarten und sollte ganz einfach ordentlich kündigen.