Information zu Barmer GEK Mitgliedschaft kündigen
Wie kann ich meine Barmer Krankenkassen Mitgliedschaft kündigen?
Wie sehen die Kündigungsfristen aus?
Gibt es eine Sonderkündigungsmöglichkeit?
Barmer Krankenkassen Mitgliedschaft kündigen?
Es gibt verschiedene Gründe, warum man seine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, z. B. der Barmer Krankenkasse, kündigen möchte. Leistungsunzufriedenheit, Leistungsablehnung, Zusatzbeitrag bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags oder Kürzung bzw. Einstellung von Rückzahlungen sind die häufigsten Motive, die Krankenkasse zu wechseln. Auch der Eintritt in eine private Krankenversicherung kommt in Betracht. Bei der Kündigung muss man einige Details, wie Bindungsfristen, Kündigunsfristen, aber auch Möglichkeiten einer Sonderkündigung, beachten.
Wie kann ich meine Barmer Krankenkassen Mitgliedschaft kündigen?
Die Kündigung der Barmer Krankenkassen Mitgliedschaft kann grundsätzlich jederzeit erfolgen, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten eingehalten wurde, meine Mitgliedschaft also mindestens 18 Monate besteht. Diese Bindungsfrist gilt nicht, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft gekündigt wird, um im Anschluss eine private Krankenversicherung abzuschließen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sind, ist die Bindungsfrist hinfällig.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Hierfür gibt es auf verschiedenen Internetseiten Muster-Kündigungsschreiben. In das Schreiben müssen die Kündigungsabsicht inkl. Datum, Versichertennummer und die Bitte um Bestätigung der Kündigung innerhalb der Frist von 14 Tagen durch die Krankenkasse.
Wie sehen die Kündigungsfristen aus?
Wie bei allen Verträgen, muss man auch bei der Mitgliedschaft in der Barmer Krankenkasse Kündigungsfristen einhalten. Die Frist für die Kündigung beträgt mindestens zwei Monate. Man kündigt immer zum Ende des übernächsten Monats. Entscheide ich mich z. B. im März die Krankenkasse zu wechseln, muss ich bis spätestens 31. März kündigen, damit die Kündigung zum 31. Mai wirksam wird und ich zum 01. Juni Mitglied in meiner neuen Krankenkasse sein kann.
Außerdem muss man beachten, dass die Kündigung in allen Fällen sowohl für pflicht- als auch freiwillig Versicherte nur dann wirksam wird, wenn man dem Arbeitgeber bzw. der zur Ab- und Anmeldung verpflichteten Stelle innerhalb der Kündigungsfrist eine Bescheinigung der Mitgliedschaft einer neuen Krankenkasse vorlegt.
Gibt es eine Sonderkündigungsmöglichkeit?
Früher hatte man ein Sonderkündigungsrecht, wenn der allgemeine Beitragssatz erhöht wurde. Diese Möglichkeit ist entfallen, da es einen einheitlichen Beitragssatz in allen gesetzlichen Krankenkassen gibt. Finanzielle Unterschiede gibt es aber trotzdem. Wenn eine Krankenkasse gut gewirtschaftet hat, zahlt sie an ihre Mitglieder eine Prämie, hat sie schlecht gewirtschaftet, verlangt sie einen Zusatzbeitrag. Ein Sonderkündigungsrecht hat jedes Mitglied, wenn die Barmer Krankenkasse eine Prämie reduziert oder ganz eingestellt. Außerdem hat man eine Sonderkündigungsmöglichkeit, wenn die Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, aber auch wenn ein bestehender Zusatzbeitrag nochmals erhöht wird. In diesen Fällen kann man seine Mitgliedschaft jederzeit, auch vor Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist, kündigen. Das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum Datum der Fälligkeit des Zusatzbeitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die reguläre Kündigunsfrist von mindestens zwei Monaten, also zum Ende des übernächsten Monats, hat man hierbei allerdings auch einzuhalten. Der erhobene Zusatzbeitrag bzw. die Erhöhung muss während der Kündigungsfrist aber nicht bezahlt werden.