Information zu Arbeitsvertrag ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer kündigen
Die Kündigung erfolgt ordentlich und fristgerecht, wenn das Arbeitsverhältnis nach der maßgeblichen gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt wird. Lesen Sie also Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Sind dort keine Kündigungsfristen vereinbart, gilt § 622 I BGB: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Ihre Kündigung muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beenden soll.
Eine Begründung braucht es nicht. Im Zweifel sollte es genügen, die Kündigung "fristgerecht zum nächstmöglichen Termin" zu erklären.
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend zur Aushilfe und nicht länger als für 3 Monate beschäftigt ist.
Gleichfalls können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden, sofern für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist als für die Arbeitgeberkündigung vereinbart wird. Die Höchstgrenze für eine verlängerte Kündigungsfrist beträgt 5 Jahre.
Die Kündigung ist immer in Schriftform zu erklären. Eine mündliche Kündigung oder die Kündigung per Telefax oder E-Mail oder SMS ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben werden.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang beim Arbeitgeber an. Es genügt nicht, das Kündigungsschreiben innerhalb der Frist zu verschicken. Vielmehr muss es innerhalb der Frist zu gehen. Als Kündigender sind Sie für den Zugang im Streitfall beweispflichtig (Zugang durch persönliche Übergabe möglich gegen Quittung oder unter Zeugen, Zugang durch Einschreibebrief).
mehr Erfahren