Information zu Arbeitsvertrag ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber kündigen
Die Kündigung erfolgt ordentlich und fristgerecht, wenn das Arbeitsverhältnis nach der maßgeblichen gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt wird. Lesen Sie also den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Sind dort keine Kündigungsfristen vereinbart, gilt § 622 I BGB: Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber richtet sich nach § 622 II BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und beträgt: ...
Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat,
nach 5 Jahren 2 Monate,
nach 8 Jahren, 3 Monate,
nach 10 Jahren 4 Monate,
nach 12 Jahren 5 Monate,
nach 15 Jahren 6 Monate
nach 20 Jahren 7 Monate
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers bleiben unberücksichtigt.
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend zur Aushilfe und nicht länger als für 3 Monate beschäftigt ist.
Gleichfalls können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden, sofern für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist als für die Arbeitgeberkündigung vereinbart wird. Die Höchstgrenze für eine verlängerte Kündigungsfrist beträgt 5 Jahre.
Ihre Kündigung muss erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beenden soll. Die Arbeitgeberkündigung "fristgerecht zum nächstmöglichen Termin" ist unzureichend.
Eine Begründung braucht es nicht, da und soweit Sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Der Arbeitnehmer kann dann im Regelfall auch keine Kündigungsschutzklage erheben.
Als Alternative ist die Möglichkeit einer "Änderungskündigung" zu berücksichtigen.
Die Kündigung ist immer in Schriftform zu erklären. Eine mündliche Kündigung oder die Kündigung per Telefax oder E-Mail oder SMS ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben werden. Achten Sie darauf, dass immer eine vertretungsberechtigte Person unterschreibt. Ist die Vertretung nicht erkennbar, muss eine Originalvollmacht beigefügt werden. Andernfalls kann der Empfänger die Kündigung zurückweisen. Sie müsste dann innerhalb der Frist erneut erklärt werden.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang beim Arbeitnehmer an. Es genügt nicht, das Kündigungsschreiben innerhalb der Frist zu verschicken. Vielmehr muss es innerhalb der Frist zu gehen. Als Kündigender sind Sie für den Zugang im Streitfall beweispflichtig (Zugang durch persönliche Übergabe möglich gegen Quittung oder unter Zeugen, Zugang durch Einschreibebrief).
Wenn der Arbeitnehmer dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt
Als Arbeitgeber unterliegen Sie dem Kündigungsschutzgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer länger als 6 Monate besteht. Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit bleiben unberücksichtigt. Ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis oder befristetes Arbeitsverhältnis sind anzurechnen. Ferner müssen Sie im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen. Teilzeitkräfte sind entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.
Sie müssen die Kündigung sozial rechtfertigen. Dafür kommen personenbedingte (z.B. Krankheit), verhaltensbedingte (Pflichtverstoß trotz Abmahnung) oder betriebliche (Betriebsschließung, Wegfall des Arbeitsplatzes, Sozialauswahl beachten) Gründe in Betracht. Im Detail sind von der Rechtsprechung vorgegebene Prüfungsschemata zu berücksichtigen.
Optional:
Sie müssen als Arbeitgeber besondere Kündigungsschutzvorschriften u.a. zugunsten Schwangerer, Schwerbehinderter, Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung berücksichtigen. Ggf. benötigen Sie die Zustimmung der jeweiligen Behörde.
Berücksichtigen Sie das Diskriminierungsverbot des AGG und das Maßregelgebot des § 612a BGB: Beispiel: Kündigung wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Der Arbeitnehmer ist zu informieren, ob der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt / nicht widersprochen / nicht innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen / gegenüber der Kündigung Bedenken geäußert / der Kündigung widersprochen hat. Seine Stellungnahme ist gemäß § 102 IV BetrVG beizufügen.
Ergänzung Kündigungsschreiben: Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist steht Ihnen für das Jahr noch ein Resturlaub in Höhe von ... Tagen zu. Diese Resturlaubstage gewähren wir Ihnen in der Kündigungsfrist. Sie brauchen das letzte Mal am ... zur Arbeit im Betrieb zu erscheinen / diese Resturlaubstage können wir Ihnen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht in der Kündigungsfrist erteilen. Er wird abgegolten.