Information zu Arbeitsvertrag außerordentliche fristlose Kündigung durch Arbeitgeber kündigen
Die fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund. Es müssen Tatsachen vorliegen, die es Ihnen unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages fortzuführen. Die fristlose Kündigung muss das letzte und ultimative Mittel darstellen. Sie erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die fristlose Kündigung kann aus sozialen Gründen mit einer Auslauffrist erfolgen und muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. In dieser Zeit können Resturlaubsansprüche erledigt werden.
Beispieltext für einen wichtigen Grund: ... "Sie sind am 6.3.2015 erneut montags nicht zur Arbeit erschienen. Wir hatten Sie deshalb bereits zweimal abgemahnt. Ein Zeuge hat Sie beobachtet, dass Sie sich in Ihrem Garten körperlich betätigt haben. Es ist uns nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Optional: Der Betriebsrat hat Ihrer Kündigung zugestimmt.
Die fristlose Kündigung muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen, nachdem Sie von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Weiterbeschäftigung als zumutbar. Sie brauchen in der Kündigungserklärung den wichtigen Grund nicht darzulegen, sind aber verpflichtet, diesen dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sie müssen die Kündigung schriftlich erklären. Eine mündliche Kündigung oder die Kündigung per Telefax oder E-Mail oder SMS ist unwirksam.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang an. Es genügt nicht, das Kündigungsschreiben innerhalb der Frist zu verschicken. Vielmehr muss es innerhalb der Frist zu gehen. Als Kündigender sind Sie für den Zugang im Streitfall beweispflichtig (Zugang durch persönliche Übergabe möglich gegen Quittung oder unter Zeugen, Zugang durch Einschreibebrief).