Kann ich meinen DSL-Vertrag bei zu geringer Geschwindigkeit kündigen?
DSL Geschwindigkeit nicht so wie vereinbart? Das sollten Sie wissen
Geschwindigkeit ist Trumpf. Dies gilt auch im Internet. Erweist sich die beworbene Datenautobahn als Schleichweg, ist guter Rat teuer. Das Problem hat oft technische Ursachen, hängt mithin aber damit zusammen, dass die Deutsche Telekom AG Eigentümer des Leitungsnetzes ist und dieses Netz anderen Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung stellt und aufgrund der Liberalisierung des Marktes auch zur Verfügung stellen muss. Viele Kunden werden das Gefühl nicht los, dass die Telekom ihre Monopolstellung immer noch insoweit ausnutzt, als sie Wettbewerber mit Verzögerungen und Umleitungen ausbremst und letztlich der Kunde das Nachsehen hat. Auch besteht die Vermutung, dass der jeweilige Anbieter selbst die Surfgeschwindigkeit drosselt. Wer und was letztlich verantwortlich ist, kann der Kunde selbst nicht oder nur bedingt überprüfen. Seine Prüfungsmöglichkeiten setzen zunächst dort an, was er im Verhältnis zu seinem Anbieter vertraglich vereinbart hat.
Vor der Kündigung: Vertrag prüfen!
Jede Kündigung setzt voraus, dass sich das Telekommunikationsunternehmen als Vertragspartner nicht vertragsgerecht verhält. Vorab muss also überprüft werden, was vertraglich überhaupt vereinbart ist. Auch das "Kleingedruckte" ist zu lesen. Der Begriff täuscht. Meist enthalten die AGB die entscheidenden Vertragsmerkmale. In neueren Verträgen findet sich vielfach eine Klausel mit "Drosselvorbehalt". Der Anbieter behält sich vor, die Surfgeschwindigkeit zu drosseln, wenn im Laufe eines bestimmten Zeitraumes (meist der Monat) das Downloadvolumen einen bestimmten Umfang überschreitet. Ältere Verträge, die keinen solchen Vorbehalt enthalten, bieten daher keine Grundlage, dass der Anbieter die Surfgeschwindigkeit herabsetzt. Ob auch hier möglicherweise "gedrosselt" wird, kann der Kunde kaum überprüfen.
Mit welcher Aussage hat der Anbieter sein Angebot beworben?
Die Anbieter werben oft mit gigantischen Zahlen. Davon sollte man sich nicht blenden lassen. So heißt es beispielsweise, der Kunde surfe mit "bis zu 16.000 kbit/s (Downstream). Hier liegt die Betonung auf "bis zu"! Dies ist etwas anderes, als wenn es heißt: "mit 16.000 kbit/s". Nur in diesem Fall wäre die Leistung auf diese Zahl festgelegt.
Die maximale Übertragungsrate ist nicht garantiert. Auch eine geringere Bandbreite reicht aus, damit sich der Anbieter vertragsgemäß verhält. Hintergrund ist, dass der Anbieter den Datentransfer nur bedingt beeinflussen kann. Welche Leistung beim Kunden tatsächlich ankommt, steht auf einem anderen Blatt. Es gibt noch keine gerichtliche Entscheidung, wann die Leistung, die beim Kunden ankommt, als vertragliche Schlechtleistung gilt und zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Zum Verständnis ist unbedingt die technische Seite einzubeziehen. Die Übertragungsgeschwindigkeit hängt auch davon ab, wie weit der Anschluss des Kunden von der Vermittlungsstelle entfernt ist und welche Kapazität die Übertragungsleitung hat. Je länger der Anschluss und je dünner die Leitung, desto stärker wird das Übertragungssignal gedämpft und desto weniger Leistung kommt beim Anschlussinhaber an. Mithin liegt es beim Anschlussinhaber, dass er selbst zu Hause über eine optimale Technik (Router, Computer) verfügt, die in der Lage ist, hohe Übertragungsraten überhaupt zu verarbeiten. Meist ist erst nach Freischaltung der DSL-Leitung feststellbar, wie hoch die Übertragungsrate tatsächlich ausfällt. Der Gesetzgeber versucht mit einer "Transparenzverordnung" die Anbieter künftig zu verpflichten, bereits bei Vertragsabschluss über die maximal mögliche Bandbreite sowie die Mindestbandbreite zu informieren.
Die Übertragungsgeschwindigkeit lässt sich mit einem DSL-Speedtest überprüfen (z.B. www.wieistmeineip.de). Auch bieten viele Anbieter direkt solche Speedtests an.
Was tun, wenn die DSL-Geschwindigkeit nicht stimmt?
Steht fest, dass die Übertragungsrate unter der vertraglich vereinbarten Übertragungsrate liegt, handelt der Anbieter nicht mehr vertragsgemäß, vorausgesetzt, er hat die Situation zu vertreten. Hilfreich ist vorab die Überlegung, den Anbieter aufzufordern, den Router beim Kunden zu prüfen, inwieweit er noch den technischen Gegebenheiten entspricht. Ältere Geräte sind oft überfordert. Möglicherweise lässt sich die schlechte Übertragungsrate bei einer WLAN-Verbindung auch mit einer LAN-Verbindung verbessern. Leider ist die Überprüfung durch einen Techniker und der Geräteaustausch oft mit einer Gebühr verbunden.
Die Verbraucherzentralen vertreten die Auffassung, dass der Anbieter wenigstens die Übertragungsrate liefern muss, die oberhalb der Bandbreite der nächst geringeren Übertragungsvariante liegt. Die DSL-Übertragungsraten liegen meist bei 1.000, 2.000, 6.000 und 16.000 kbit/s und noch höher. Wurden z.B. 16.000 kbit/s vereinbart, muss die ankommende Leistung wenigstens um einiges über 6.000 kbit/s betragen. Wer auf dieser Grundlage kündigen will, dürfte sich erfahrungsgemäß mit dem Anbieter wieder streiten, welche Leistung tatsächlich ankommt. Unter Umständen kann es günstiger sein, statt der erhofften und vereinbarten 16.000 kbit/Leitung einen günstigeren Tarif zu wählen und nur dann nur das zu bezahlen, was die Leitung tatsächlich gibt.
Steht die Schlechtleistung des Anbieters fest, hat der Kunde Gewährleistungsansprüche. Diese bestehen darin, dass er dem Anbieter zunächst Gelegenheit geben muss, den Fehler zu beheben. Dazu ist eine angemessene Frist von ca. zwei bis vier Wochen anzusetzen. Teils kann das Problem durch eine interne Fehlerdiagnose des Anbieters behoben werden. Vielfach ist es auch so, dass Anbieter vieles versprechen, aber nichts passiert. Viele Kunden sind schlicht frustriert und verzweifeln.
Erst nach erfolglosem Fristablauf besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Eine fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund muss die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar erscheinen lassen. Ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall ist, ist eine schwierige Entscheidung. Kündigt der Kunde, ist er für die maßgeblichen Umstände beweispflichtig. Die Beweisführung ist naturgemäß schwierig. Der Anbieter wird regelmäßig die Situation bestreiten. Wichtig ist, Telefonate zu protokollieren und den Schriftverkehr zu archivieren. Jede Kündigung sollte so strategisch vorbereitet. Die fristlose Kündigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die ordentliche, fristgerechte Kündigung wegen der noch langen Laufzeit des Vertrages keine Lösung bietet.
Günstiger ist es erfahrungsgemäß, den Vertrag ordentlich und fristgerecht zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Eine Begründung braucht es nicht. Endlose Streitigkeiten führen selten zu befriedigenden Ergebnissen. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass andere Anbieter gleichfalls nicht unbedingt bessere oder schnellere Übertragungsraten anbieten können, da sie erfahrungsgemäß mit den gleichen Problemen konfrontiert sind, wie der Wettbewerber auch.
Beanstandet der Kunde die Übertragungsgeschwindigkeit, empfehlen Anbieter gerne einen Tarifwechsel zu einer höheren Bandbreite. Damit werde das Problem angeblich behoben. Dazu muss man aber wissen, dass damit der bestehende Vertrag fortgesetzt und meist eine wesentlich längere Vertragslaufzeit verbunden ist. Sofern sich herausstellt, dass keine Leistungsverbesserung erfolgt, könnte der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Aber auch hier muss der schwierige Nachweis geführt werden.
Wissenswertes zur Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, darf der Anschluss nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Ist ein Wechsel in dieser Zeit nicht möglich, ist der frühere Anbieter verpflichtet, seinen Kunden zunächst selbst weiter zu versorgen. Bis zum Wechsel braucht der Kunde nur noch die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Grundgebühren zu bezahlen. Der neue Anbieter kann erst dann Gebühren berechnen, wenn der Wechsel erfolgreich durchgeführt wurde.
Bei Problemen kann eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur hilfreich sein (www.Bundesnetzagentur.de). Dort wird dann ein "Eskalationsverfahren" auf den Weg gebracht, das das Problem schnell lösen soll. Die Bundesnetzagentur kann Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängen.