GEZ nicht zahlen? - so könnte es gehen!

GEZ nicht zahlen? - so könnte es gehen!

Das sollten Sie über GEZ wissen

"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein". Diese juristische Weisheit hat durchaus ihren tieferen Sinn. Es gab und gibt immer wieder Versuche, die GEZ-Gebühr zu verweigern. Immer ging es um die Suche nach der berühmten "Gesetzeslücke". Erfolgreich waren die Bemühungen allesamt nicht. Die GEZ nicht zahlen? Es gibt Wege. Sie betreffen aber nur "Härtefälle". Ansonsten ist die GEZ-Gebühr Bürgerpflicht.

Um was geht es?

Es gibt immer wieder vermeintlich schlaue Hinweise, die GEZ zu umgehen. Ob sie wirklich das Gelbe vom Ei sind, ist eine andere Frage. Ein Beispiel dafür ist der im Juni 2015 in den Medien aufgetauchte Hinweis eines Wirtschaftsjournalisten. Er glaubt, er könne die bargeldlose Zahlung des GEZ-Beitrages, insbesondere die Einziehung der Beiträge im Lastschriftverfahren verhindern und auf einem vermeintlichen Recht auf Barzahlung bestehen. Er besteht auf einem in seinen Augen gesetzlich verbrieften Recht, widerrief die Einzugsermächtigung und informierte die GEZ, dass er die GEZ-Gebühren bar entrichten wolle. Ihm ging es wohl nicht um die Zahlungspflicht selbst, sondern um den Zahlungsweg. Seine Idee hat offenbar zahlreiche Nachahmer gefunden. Ob sein Versuch ernst gemeint war oder nur als Provokation, sei dahingestellt.

Die GEZ erbat in einem Anschreiben an die "Zahlungsverweigerer", auf welcher Rechtsgrundlage die Barzahlung gewünscht werde. Die Antwort darauf dürfte schwer fallen, da die Rechtsgrundlage des Zahlungsweges geregelt ist. Barzahlung sieht das Gesetz gerade nicht vor!

Recht auf bargeldlose Zahlung der GEZ-Gebühr?

Jener Journalist rechtfertigte seine Ansicht mit Hinweis auf § 14 Bundesbankgesetz. Danach sind in Deutschland "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel". Daraus zog er den Schluss, dass die GEZ die Bezahlung der Gebühren mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel "Bargeld" nicht ablehnen dürfe.

Was ist von jener Rechtsansicht zu halten?

Man sollte die emotionale und juristische Sicht auseinanderhalten. Emotional ist die Weigerung durchaus nachvollziehbar. Dafür hat die GEZ in der Vergangenheit zu viel Porzellan zerschlagen. Die Gebührenzahlungspflicht der GEZ und deren Geschäftsgebaren kann man angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Zwangsabgabe handelt, die auch derjenige zahlen muss, der keine Empfangsgeräte vorhält oder das angebotene öffentliche Radio- und Fernsehprogramm für hirnrissig betrachtet, für eine Unverschämtheit halten. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass die Gebührenzahlungspflicht im Gesetz steht und damit für jeden Bürger verbindlich ist.

Kommt dann einer und sagt, er könne die GEZ-Zahlungspflicht umgehen und verweist auf eine scheinbar dafür maßgebliche Rechtsvorschrift und veranlasst andere, das Gleiche zu tun, erweist er dem Leser einen schlechten Dienst. Wer säumig ist, riskiert nämlich den Besuch vom Gerichtsvollzieher. So einfach ist das alles nämlich nicht. Diese Einschätzung ist schlicht abwegig und juristisch naiv. Also: Finger weg! Aber warum?

§ 14 Bundesbankgesetz gibt keine Handhabe, auf Barzahlung zu bestehen. Die Vorschrift bestimmt die Währung. Diese lautet auf Euro. Allein die Bundesbank hat "das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben". Dazu bestimmt sie "die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten". Nur darum geht es. Daraus lässt sich aber kein Recht auf Barzahlung ableiten. Ebensowenig ließe sich ein Recht ableiten, nur per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen zu dürfen.

Welches Recht ist für die GEZ-Gebühr maßgeblich?

Die GEZ arbeitet auf der Grundlage des Rundfunkbeitragstaatsvertrages in der Fassung vom 1.2.2013. Dieser Vertrag ist in den Bundesländern als Landesrecht umgesetzt worden. Nach § 10 II ist der Rundfunkbeitrag als Schickschuld zu entrichten. § 270 I BGB bestimmt, dass der Schuldner einer Geldzahlung (Schickschuld) auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln hat.
Rückständige GEZ-Beiträge werden von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide werden sodann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, meist durch Beauftragung des örtlichen Gerichtsvollziehers, vollstreckt (§ 10 VI). § 12 bestimmt, dass derjenige, der seinen fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate nicht zahlt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Was ist über die Zahlung der GEZ Gebühr geregelt?

§ 10 II der Rundfunkbeitragssatzung des Landes Berlin-Brandenburg beispielsweise bestimmt, dass der Beitragsschuldner seine Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels Lastschrift, Überweisung oder Dauerüberweisung bezahlen kann. Wer mehr als vier Wochen im Rückstand ist, zahlt einen Säumniszuschlag von mindestens acht Euro. Ab dem dritten Monat müssen auf den Rückstand Verzugszinsen bezahlt werden. Muss die GEZ die Rückstände zwangsvollstrecken, zahlt der Beitragsschuldner selbstverständlich auch die durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten. Gleichlautende oder ähnliche Regelungen finden sich in den Satzungen der anderen Bundesländer. Wer also dem Rat jenes Überweisungsverweigerers folgt, riskiert, dass sich sein Beitrag um eine erkleckliche Summe erhöht. Und zahlen muss er so oder so.

Gibt es denn jetzt ein Recht auf Barzahlung?

Irgendwie muss der Rundfunkbeitrag des Beitragsschuldners auf das GEZ-Konto gelangen. Wer der GEZ keine Lastschriftermächtigung erteilen will, kann den Betrag bei Fälligkeit einzeln über sein Girokonto überweisen oder seiner Bank einen Dauerüberweisungsauftrag teilen. Es besteht aber nicht die Möglichkeit, den fälligen Beitrag in bar auf ein Konto der GEZ einzuzahlen. Der Sinn besteht einfach darin, dass die GEZ ihren organisatorischen Aufwand in Grenzen halten möchte. Jede Bareinzahlung müsste von Hand bearbeitet und zugeordnet werden. Der dadurch bedingte Bearbeitungsaufwand ginge dann wieder zu Lasten aller GEZ-Teilnehmer.

Jetzt einmal ehrlich: Wer die Sache nüchtern betrachtet, muss zugeben, dass es wenig Sinn macht, den Beitrag in bar auf ein Konto der GEZ einzahlen. Genau aus diesem Grund heraus gibt es die Möglichkeit der Überweisung. Die Überweisung, insbesondere wenn sie zu Hause am Computer online über das Internet erfolgt, ist einfach, komfortabel und zuverlässig. Im direkten Vergleich zur Barzahlung ist sie wesentlich weniger aufwändig.

Barzahlung ist allenfalls für diejenigen bedeutsam, der über kein eigenes Girokonto verfügt. Dieser Person bleibt dann nichts anderes übrig, als ihren Rundfunkbeitrag über das Konto einer dritten Personen zu überweisen.

Der Rundfunkstaatsvertrag hat die Überweisungswege gesetzlich geregelt. Inwieweit dadurch individuelle Rechte einzelner Bürger eingeschränkt sein sollen, dürfte kaum nachvollziehbar zu begründen sein. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Grenze dort, wo die Rechte anderer verletzt werden, in diesem Fall also das gesetzlich geregelte Recht der GEZ. Wenn man dann noch bedenkt, dass einzelne Politiker ernsthaft fordern, die Möglichkeit bar zu zahlen, sogar ganz abzuschaffen, erscheint der Vorschlag wie aus der Zeit gefallen.

Welche Möglichkeiten bestehen, die GEZ Beitragspflicht zu vermeiden?

Der Rundfunkstaatsvertrag bestimmt in § 4 eine ganze Reihe von Ausnahmefällen (siehe Seite 7) in denen die Beitragspflicht vollständig entfallen oder wenigstens ermäßigt werden kann. Über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus kann in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag hin eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen (§ 4 VI).

Achtung: GEZ hat auch ihren Sinn, oder?

Der öffentliche Rundfunk dient dem Informationsinteresse der Bürger. Nur der staatlicherseits formulierte Informationsgehalt lässt mehr oder weniger vermuten, dass der Bürger halbwegs objektiv informiert wird. Private Sender, die durch Werbung und Investoren finanziert werden, haben eigene Interessen. Hier ist der Bürger nur Mittel zum Zweck. Berlusconi in Italien ist dafür ein beredtes Beispiel.

Über die Qualität der Informationen des staatlichen Rundfunks lässt sich natürlich streiten. Auch die Art und Weise, wie die GEZ ihren Gebührenanspruch gegenüber den Bürgern durchsetzt, gibt leider auch oft Anlass für Kritik. All dies ändert aber nichts daran, dass der Bürger in seiner Verantwortung für die Gesellschaft insgesamt ein Informationsinteresse hat, das allein der Staat erfüllen kann.

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