Die Dreiwochenfrist bei der Kündigungsschutzklage

Die Dreiwochenfrist bei der Kündigungsschutzklage

Will ein Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers nicht akzeptieren, kann er beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Dann muss er innerhalb von drei Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, Klage einreichen.

 

1. Dreiwochenfrist gilt für alle Kündigungsarten


Mit der Kündigungsschutzklage kann er jede Art von Kündigung gerichtlich überprüfen lassen und zwar die ...

  • ordentliche (fristgerechte) Kündigung (§§ 4 KSchG),
  • außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 13 KSchG) und die
  • Änderungskündigung (§ 2, 4 S.2 KSchG).

 

2. Dreiwochenfrist nur maßgebend, wenn Kündigungsschutzgesetz gilt


a. Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar: Die Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (§ 23 KSchG). Voraussetzung dazu ist, dass ...

das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers länger als 6 Monate bestanden hat und
im Unternehmen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden zählen mit 0,5 und bis zu 30 Stunden mit 0,75 Anteilen.

b. Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar: Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, kommt die Kündigungsschutzklage nicht in Betracht. Dann zählt auch die Dreiwochenfrist nicht. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer Feststellungsklage erheben und beantragen, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist. Ein konkreter Zeitraum ist nicht vorgegeben. Dennoch sollte die Feststellungsklage unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Kündigungszugang erfolgen. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer den Vorwurf des Arbeitgebers, er habe nicht mehr mit einer Klage rechnen müssen und das Klagerecht des Arbeitnehmers sei "verwirkt".

 

3. Fristbeginn der Dreiwochenfrist


Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Sie beginnt nicht etwa erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Es bleibt belanglos, ob der Arbeitnehmer den Betriebsrat einbezieht. Auch eine Beschwerde beim Betriebsrat beeinflusst nicht den Lauf der Dreiwochenfrist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber verhandelt. Unabhängig vom Verlauf der Verhandlungen muss er innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben.

 

4. Berechnung der Dreiwochenfrist


a. Bei der Berechnung der Dreiwochenfrist ist der Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht, nicht mitzuzählen (§ 187 I BGB). Die Dreiwochenfrist endet mit Ablauf des Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist (§ 188 II BGB). Zu Deutsch bedeutet dies:

Beispiel: Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer am Dienstag, dem 4. November 2014, in den Briefkasten eingeworfen worden. Die Dreiwochenfrist beginnt am Mittwoch, dem 5. November 2014 und endet am Dienstag, dem 25. November 2014, 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigungsschutzklage im Briefkasten des Arbeitsgerichts liegen. Da es sich um einen Nachtbriefkasten handelt, kann die Klageschrift nach 24.00 Uhr nicht mehr fristgerecht eingeworfen werden.

b. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag (§ 193 BGB).

Beispiel: Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer am 4. Dezember 2014 zugegangen. Die Dreiwochenfrist würde rein rechnerisch 21 Tage später, nämlich am 25. Dezember enden. Wegen der Weihnachtsfeiertage und dem darauffolgenden Samstag endet die Frist deshalb erst am Montag, dem 29. Dezember 2014.

 

5. Fristgerechte Zustellung der Klage


Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Gericht ein, genügt es, wenn die Zustellung an den Arbeitgeber "demnächst" erfolgt. Die Zustellung "demnächst" ist mindestens gefährdet, wenn die namentliche Bezeichnung des Arbeitgebers ungenau ist oder der Sitz des Unternehmens nicht hinreichend bezeichnet wird. Eine verspätete Zustellung wegen der Arbeitsbelastung bei Gericht geht nicht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Immerhin gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Klage fristgerecht bei einem örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht oder sogar einem sachlich unzuständigen Amtsgericht eingereicht wird.

 

6. Konsequenzen bei Fristversäumnis


a. Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist, gilt die Kündigung als von Anfang an als rechtswirksam. Eine Änderungskündigung wird endgültig.

b. Hat der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist versäumt, kann er in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung seiner Klage erreichen. Nach § 5 KSchG muss er "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zu zumutbaren Sorgfalt" verhindert gewesen sein, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben.

Beispiele: Urlaubsbedingte Abwesenheit (LAG Hamm BB 1972, 711), Krankenhausaufenthalt (LAG Hamm EzA § 5 KSchG Nr.3). Die bloße Unkenntnis der Rechtslage genügt nicht (LAG Düsseldorf DB 1980, 1551). Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer.

Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen zulässig, nachdem der Arbeitnehmer Kenntnis von der Situation erhalten hat. Beispiel: Der Arbeitnehmer kehrt nach vier Wochen aus seinem Urlaub zurück und findet im Briefkasten das Kündigungsschreiben. Er muss dann innerhalb von zwei Wochen den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage stellen. Der Antrag ist in Verbindung mit der Kündigungsschutzklage zu formulieren.

Nach Ablauf von sechs Monaten kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Die Frist berechnet sich vom Ende der versäumten Dreiwochenfrist an (§ 5 III KSchG).

 

7. Rechtsvertretung im Kündigungsschutzverfahren


Vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage selbst beim Arbeitsgericht einreichen und sich in der mündlichen Verhandlung selbst vertreten.

Um die Fallstricke des Arbeitsrechts zu umgehen, empfiehlt sich wenigstens vorab die Rechtsberatung durch einen Rechtssekretär der Gewerkschaft, eine Rechtsberatungsstelle der Arbeitnehmerkammer oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Notfalls kann der Arbeitnehmer fristwahrend auch die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen und die Kündigungsschutzklage dort zu Protokoll des Rechtspflegers diktieren.

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