Swiss Life
Kündigungsadresse:
Swiss Life AG
Zeppelinstraße 1
85748 Garching b. München
Telefon: | 49 089 3 81 09-0 |
---|---|
Fax: | 49 089 3 81 09-44 05 |
Email: | info@swisslife.de |
haben wir zuletzt geprüft am:
14.11.2024
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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Swiss Life
Eine bereits abgeschlossene Versicherung bei dem Finanzberatungs- und Versicherungsunternehmen Swiss Life kann man jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode auf postalischem Wege kündigen. Falls man sich jedoch für eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Beitragszahlung entschieden hat, hat man die Möglichkeit sein Kündigungsschreiben mit Frist von einem Monat, d.h. zum Ende des darauffolgenden Monats einzureichen.
Wenn die verbleibende beitragspflichtige Berufsunfähigkeitsrente nicht unter 1200 Euro pro Jahr sinkt, besteht die Möglichkeit, seinen Vertrag nur teilweise zu kündigen. Die bereits bezahlten Beiträge werden nicht zurück erstattet.
Bei einer Kündigung oder einer Beitragsfreistellung in den ersten Jahren, muss der Kunde mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen.
Sonderkündigungsfristen
Beim Eintritt eines Todesfall, einem Umzug oder bei einer Preiserhöhung kann man Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht machen. Dies geschieht, sollte nicht anders vereinbart sein, zum Ende des darauffolgenden Monats.
Kündigungsbestätigung
Auf die Kündigungsbestätigung von Swiss Life muss der Kunde nicht lange warten. Sollte er einen Vertrag abgeschlossen haben, der eine Online-Kündigung zulässt (wie die Pensionskasse beispielweise), erhält man die Bestätigung am gleichen Tag. Bei einer Kündigung auf postalischen Weg muss man einige Werktage in Einspruch nehmen.
Einzugsermächtigung
Bei der Erstellung des Kündigungsschreibens ist es zwingend notwendig zu vermerken, dass die Einzugsermächtigung mit Ablauf des abgeschlossenen Vertrages erlöscht.
Widerrufen eines Vertrages
Ein bereits abgeschlossener Vertrag bei Swiss Life kann innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in schriftlicher Form erfolgen - sei es per Brief, Fax oder E-mail. Die Frist beginnt nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, außerdem nach Erhalt der weiteren Informationen nach §7 Abs.1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetz (dies in Verbindung mit den §§1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung) und nach dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Um vom seinen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Swiss Life Nachteile einer Kündigung
Sollte einen Kunden vom Finanzberatungs- und Versicherungsunternehmen Swiss Life unerwartet ein Zahlungsengpass widerfahren, ist eine Kündigung der letzte Schritt, den man gehen sollte. Bei einer Kündigung einer Lebensversicherung z.B. kann man davon ausgehen, dass die Angehörigen beim Eintritt eines Todesfalls nicht mehr abgesichert sind. Die eigene Altersversorgung ist nicht mehr gewährleistet. Sollte sich die finanzielle Situation in Zukunft nochmal verbessern und man den Neuabschluss seiner Versicherung wünscht, ist mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und zudem mit höheren Beiträge zu rechnen. Bei einer Kündigung erhält man nur den Rückkaufswert der abgeschlossenen Versicherung. Dieser ist in den ersten Jahren nach dem Abschluss in den meisten Fällen weniger wert als die Summer der bereits gezahlten Beiträge.