Saarbrücker Zeitung

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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Saarbrücker Zeitung

 

Ein Abonnement bei der Saarbrücker Zeitung ist eine sinnvolle Sache, wenn man diese Zeitung auch wirklich liest. Nutzt man das Abo aber eigentlich gar nicht, weil man beispielsweise die Zeitung nicht liest oder möchte man das Abonnement nicht mehr haben, dann ist es hilfreich, das Abo zu kündigen. Wie bei den meisten Verträgen über Abonnements müssen auch bei der Saarbrücker Zeitung gewisse Voraussetzungen mit der Kündigung erfüllt werden. Diese sind jedoch meist nur bestimmte Formalien, die eingehalten werden müssen, wie beispielsweise die Kündigungsform oder die Einhaltung einer Frist. Doch wie genau kann man bei der Saarbrücker Zeitung kündigen?

Wie muss gekündigt werden?

Bei der Saarbrücker Zeitung ist eine Kündigung grundsätzlich nur gültig, wenn sie in Schriftform abgeben wird. Das bedeutet, dass der Abonnent bei der Saarbrücker Zeitung immer schriftlich kündigen muss. Ein Kündigungsschreiben per Post als Einschreiben bietet sich in der Regel am besten an. Denn durch das Einschreiben kann man auch immer nachweisen, dass die Kündigung auch erfolgt ist. Zudem bedeutet das Erfordernis der Schriftform auch, dass es nicht möglich ist, das Abonnement per Telefon zu kündigen.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Die meisten Abos werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind nicht zeitlich begrenzt. Hierfür gilt bei der Saarbrücker Zeitung auch eine spezielle Frist. So kann grundsätzlich nur zum Ende eines Quartals gekündigt werden, sodass man also nur vier Kündigungstermine in einem Jahr hat. Zudem muss die Kündigung in Schriftform dann auch mindestens sechs Wochen vor Quartalsende bei der Saarbrücker Zeitung eingegangen sein. Sollte beispielsweise die Kündigung erst fünf Wochen vor Quartalsende eingehen, so wird die Kündigung erst für das übernächste Quartal gültig. Umso wichtiger ist daher auch die Einhaltung der Frist. Ist ein Abonnement zeitlich befristet, so muss gar nicht gekündigt werden. Denn ein zeitlich befristetes Abo endet automatisch mit dem Datum der Befristung.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht mit Sonderkündigungsfristen?

Ein generelles Sonderkündigungsrecht mit entsprechender Sonderkündigungsfrist gibt es bei der Saarbrücker Zeitung nicht. Im Zweifelsfall beziehungsweise im Notfall sollte man sich daher an die Saarbrücker Zeitung wenden, um vielleicht auf Kulanz zu hoffen. Ansonsten bleibt die normale Kündigungsfrist, mit der man dann das Abonnement kündigen kann. Ein Sonderfall ist jedoch die Kündigung durch die Saarbrücker Zeitung. Diese kann durch die Zeitung erfolgen, wenn man mit den Bezahlungen im Rückstand ist. Erfolgt dann die Kündigung, müssen die ausstehenden Bezahlungen dennoch beglichen werden.

Wie lange dauert es bis man eine Kündigungsbestätigung bekommt?

Im Normalfall gibt es bei einer Kündigung eines Abos immer auch eine Kündigungsbestätigung für den Abonnenten. Bei der Saarbrücker Zeitung wird die Kündigungsbestätigung nach Erhalt der Kündigung an den Abonnenten gesandt und erhält nochmals alle wichtigen Daten.

Erlischt mit der Kündigung automatisch die erteilte Einzugsermächtigung?

Wird ein Abo gekündigt und endet dann zu einem Quartalsbeginn, dann bestehen keine vertraglichen Verbindungen mehr zwischen der Saarbrücker Zeitung und dem ehemaligen Abonnenten. Somit erlischt auch mit dem Abo gleichzeitig die erteilte Einzugsermächtigung. Grundlage dafür war nämlich der Abonnementvertrag.

Wie lange kann der Vertrag widerrufen werden?

Laut gesetzlichen Vorgaben darf der Vertag bei der Saarbrücker Zeitung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und braucht keine Begründung enthalten.

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