Kreissparkasse Heilbronn
Kündigungsadresse:
Kreissparkasse Heilbronn
Am Wollhaus 14
74072 Heilbronn
Telefon: | 0800-1620500 |
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Fax: | 07131-638-22222 |
haben wir zuletzt geprüft am:
14.11.2024
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Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei Kreissparkasse Heilbronn
"Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen". Was die Tragödie in Goethes Faust am Anfang beschreibt, ist jedem Schüler der Kaufmännischen Schulen im Unterland immer und immer wieder vorgesagt worden, und keine Unterrichtsstunde ist vergangen, ohne dass man an das wichtige schriftliche Niederschreiben von Verträgen erinnert wurde. Sozusagen die Basic eines jeden Kaufmanns. Und daran hat sich tatsächlich seit Generationen nichts geändert. Alles was jetzt beschrieben wird, bedarf natürlich, dem Leser wirds bewußt, der Schriftform.
Die ordentlichen AGBs der Kreissparkasse Heilbronn führen unter Nr. 26, Absatz 1, ordentliche Kündigung, auch ordentlich aus: ...soweit nichts Zwingendes entgegensteht oder eine extra Vereinbarung getroffen wurde, kann sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die Geschäftsbeziehung jederzeit kündigen. Und jetzt kommt das Famose: "...jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist...". Dies ist doch ein Service. Keine ausgeklügelten Kündigungssysteme, die der Kunde sowieso nicht versteht, und wenn er sie versteht, niemals einhalten kann. Nein, einfach...jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist!
Die AGBs der Kreissparkasse Heilbronn führen noch weiter aus: ungeachtet anderer Vereinbarungen können beide Vertragspartner, Sparkasse und Kunde, fristlos kündigen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, der eine weitere Fortführung des Vertrages nicht zumutbar macht. Jeder Vertragspartner muss dabei die Belange des anderen berücksichtigen. Seitens der Sparkasse ist so ein besonderer Grund z. B., wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Sicherheiten, die der Kunde hinterlegt hat, verschlechtern.
Natürlich gilt dieses Sonderkündigungsrecht auch, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse macht. Ein einfaches Beispiel mag das untermauern. Kunde Maier besitzt einen kleinen Handwerksbetrieb, im Heilbronner Umland gibt es derer viele. Die allermeisten sind gut geführt, die Ehefrau des Meisters macht eine saubere Buchführung und die Bilanzen sind solide aufgestellt. Ein schwarzes Schaf darunter führt Grundstücke an, sagen wir acht an der Zahl, die als Bauplätze laufen und dementsprechend bewertet werden. Natürlich bekommt dieser Handwerksmeister dann auch von der Heilbronner Kreissparkasse einen schönen Batzen Geld - beliehen auf diese Grundstücke.
Dass diese Stücke bereits vor Jahren wegen Spielschulden veräußert wurden, hat der Kunde der Bank gegenüber verschwiegen. Beim Bekanntwerden der Schmach kann jetzt die Bank natürlich von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Sollte der Betrieb bereits in die Zwangsvollstreckung münden, hat die Kreissparkasse ebenfalls das Recht, den Vertrag sofort zu kündigen.
Niemals könnte man es sich bei der Heilbronner Kreissparkasse vorstellen: aber wenn die Bank tatsächlich einmal in Konkurs gehen sollte, ist auch die Abwicklung für den Kunden geregelt. In den Statuten steht, dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen muss der Konkurs öffentlich bekannt gemacht werden. Und jetzt wirds spannend: "...dabei sind die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachnung liegenden Zeitpunkt zu kündigen...". Die Schmach wird öffentlich gemacht und der Kunde sei gewarnt. Guthaben, die bei Fälligkeit bei der Bank in diesem Fall liegen bleiben, werden schlichtweg nicht weiter verzinst.
Zu beachten sei in diesem Zusammenhang grundsätzlich: mit Vertragsende erlischt nicht automatisch die Einzugsermächtigung. Deshalb ist jeder gut beraten, wenn er zwei separate Kündigungen ausspricht. Eine Kündigung des Vertrages und eine Kündigung der Einzugsermächtigung.
Natürlich in Schriftform!