AHV
Kündigungsadresse:
Alters- und Hinterbliebenen Versicherung
Postfach 10 02 07
45002 Essen
Telefon: | + 49 201 - 8 98 09 - 0 |
---|---|
Fax: | + 49 201 - 8 98 09 - 42 |
Email: | versicherung@ahv-tuev.de |
haben wir zuletzt geprüft am:
14.11.2024
Alle Angeben ohne Gewähr
Gib einfach eine Bewertung ab.
3.7/5
von insgesamt11
Bewerte den Service von Alters- und Hinterbliebenen Versicherung
AHV Verträge kündigen
AHV Verträge widerrufen
Änderung der Bankverbindung an AHV senden
Adressänderung an AHV senden
Wissenswertes rund um Kündigungen und Widerrufe bei AHV
Die AHV bildet eine sichere Säule bei der sozialen Sicherung in der Schweiz, sie ist ein Zweig der sich mit dem finanziellen Ausgleich und der Versorgung von Hinterbliebenen und pensionierten Personen beschäftigt. Diese Versicherung gilt automatisch dann wenn Personen in der Schweiz arbeiten und wurde speziell geschaffen um soziale Härten zu vermeiden. Zum einen sollen sich Personen die in Pension gehen ohne finanzielle Verluste in den Ruhestand zurückziehen und zum anderen sollen Hinterblieben geschützt werden, wenn durch einen tragischen Todesfall das Familieneinkommen, durch diesen Todesfall beeinträchtigt wird.
Zu den Kündigungsfristen der AHV
Es gibt in diesem Sinne keine gesonderten Kündigungsfristen, denn dieser Zweig der sozialen Sicherung und der Versicherung für bestimmte Lebensumstände, ist Teil der Schweizer Sozialversicherung. Wer ins Erwerbsleben eintritt der wird automatisch Mitglied in der AHV.
Sonderkündigungsfrsiten der AHV
Es gibt keine gesonderten Kündigungsfristen, denn es handelt sich um eine mit gesetzlichen Bestimmungen geregelt Versicherung, deren Charakter auf einem dauernden Prinzip beruht. Sobald jemand in der Schweiz arbeitet und die Altersfristen erreicht hat, wird die AHV tätig.
Sozialversicherung der Schweiz
Fragen wie eine Einzugsermächtigung, Kündigungsfristen oder der Widerruf eines Vertrages sind bei der AHV IV nicht relevant. Es handelt sich um eine staatliche Versicherung, deren Charakter rein auf öffentliches Recht basiert. Dieser bedeutende Zweig der sozialen Sicherung in der Schweiz liefert zwei Arten von öffentlichen Renten. Wie schon beschrieben der eine Teil für Hinterbliebene und der zweite teil für Menschen die regulär pensioniert werden. Es geht um finanzielle Gleichstellung und Sicherung des Besitzstand. Geschichtlich gesehen wurde so in der Schweiz eine Ausgleichssystem geschaffen, dass nicht per Vertrags-Aufnahme privatrechtlich diese Zusatzleistungen zu Hinterbliebenenrenten oder regulären Pensionen liefert, sondern hier hat man eine Sozialkasse geschaffen, in der man aufgrund eines Gesetzes und der geltenden Bedingungen solange Mitglied ist bis man in der Schweiz nicht mehr arbeitet. Die Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn man mit dauerndem Wohnsitz die Schweiz verlässt oder bei ausländischen Arbeitnehmern die das Land verlassen. Die AHV ist Teil der Invalidenversicherung in der Schweiz.
Öffentliche Sozialversicherung; Mitgliedschaft Kraft Gesetz
Die AHV wurde als Ersatz von staatlicher Seite gegründet um die ersatzweise Vorsorge durch die Kirche oder etwa Familienangehörige auf eine öffentliche Basis gestellt hat. So ist diese Versicherung keine privatrechtliche Hinterbliebenen, Renten oder Bedürftigen Versicherung, sonder ein Teil des Schweizer Sozialsystem.
Die AHV als Teil des Sozialsicherungssystem kennt einige Unterzweige wie etwa die soziale Unterstützung bei der Bildung, die Hinterbliebenen und den großen und wichtigen Teil der Sicherung von Erwerbsunfähigkeit. Es gibt in der Schweiz somit eine öffentlich rechtliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung die Differenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung minimiert und gar gänzlich aufhebt. Diese Versicherungskasse ersetzt bei Alter und Todesfällen den Teil des Erwerbseinkommens der ausfällt. Noch einmal zu den Fristen. Als Versicherter muss man sich lediglich um die entsprechenden Antragstellungen kümmern und die Veränderungen teilweise mitteilen, damit diese Versicherung tätig wird. Ansonsten gibt es keine Regularien die zu beachten sind. Keine Kündigungsfristen, kein Sonderkündigungsrecht und auch keine Einzugsermächtigungen die aufgrund dieser Fristen zur regeln sind. Die AHV ist ein Ableger der Sozialversicherung der Schweiz und somit kein Privatunternehmen, so gelten immer gesetzliche Bestimmungen.